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Es gibt 4 Namen in die­sem Ver­zeich­nis, die mit dem Buch­sta­ben N begin­nen.
Natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Deut­sche Arbei­ter­par­tei
Die Natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Deut­sche Arbei­ter­par­tei wur­de 1919 in Mün­chen gegrün­det. Adolf Hit­ler stieg erst zum Füh­rer der Par­tei und dann 1933 zum deut­schen Reichs­kanz­ler auf. Die NSDAP erstreb­te nicht die Rück­kehr zur Mon­ar­chie, son­dern woll­te ein „ger­ma­ni­sches Füh­rer­tum mit Gefolg­schaft“. Im Gegen­satz zu den ande­ren Par­tei­en der Rech­ten woll­te sie zunächst nicht die Arbei­ter­be­we­gung bekämp­fen, son­dern ihr mit einem natio­na­len Sozia­lis­mus die Wäh­ler weg­neh­men. Der Anti­se­mi­tis­mus war von Anfang an ein wich­ti­ger Bestand­teil des Par­tei­pro­gramms. Nach­dem spä­tes­tens 1934 der Füh­rer­staat ein­ge­rich­tet wor­den war, ver­lor die Par­tei an Bedeu­tung. Aller­dings blieb die NSDAP-Mit­glied­schaft für vie­le Berufs­kar­rie­ren unab­ding­bar.
Nicht pri­vi­le­gier­te Misch­ehe
Ab Anfang der 1930er-Jah­re leb­ten ca. 35 000 Juden in „Misch­ehen“. Bis 1938 waren Juden, die in sol­chen Ehen leb­ten, eben­so von allen Aus­gren­zungs­maß­nah­men betrof­fen wie Paa­re, in denen bei­de Juden waren. Doch im Dezem­ber 1938 schuf Adolf Hit­ler die Kate­go­rien der „pri­vi­le­gier­ten“ und der „nicht-pri­vi­le­gier­ten“ Misch­ehen. War der Mann Jude und die Ehe kin­der­los, galt die­se Ehe für Natio­nal­so­zia­lis­ten als „nicht-pri­vi­le­giert“. Die­se Kate­go­rie galt auch, wenn ein Part­ner jüdisch war und die Kin­der jüdisch erzo­gen wor­den waren oder falls der nicht­jü­di­sche Ehe­part­ner mit der Ehe­schlie­ßung zum Juden­tum kon­ver­tiert war. Im Fal­le einer geplan­ten Aus­wan­de­rung wur­den die­se Paa­re wie Juden behan­delt. Der jüdi­sche Part­ner war zwar ver­pflich­tet, den Juden­stern zu tra­gen, er/​sie war jedoch zunächst von Depor­ta­tio­nen zurück­ge­stellt. Im Fal­le einer Schei­dung oder beim Tod des nicht­jü­di­schen Ehe­part­ners droh­te dem jüdi­schen Part­ner die Depor­ta­ti­on, meist nach The­re­si­en­stadt.
Novem­ber­po­gro­me 1938
In der Nacht vom 9. zum 10. Novem­ber 1938 fan­den in ganz Deutsch­land die bis dahin schwers­ten öffent­li­chen Aus­schrei­tun­gen gegen Juden und ihre Ein­rich­tun­gen in der Neu­zeit statt. Der Begriff „Reichs­kris­tall­nacht“ wur­de von der dama­li­gen Bevöl­ke­rung in Anspie­lung auf die bei den Aus­schrei­tun­gen zer­stör­ten Schau­fens­ter­schei­ben jüdi­scher Läden geprägt. In der Pres­se wur­den die Vor­fäl­le her­un­ter­ge­spielt, in der NS-inter­nen Akten­spra­che ist von der „Juden­ak­ti­on“ oder der „Novem­ber­ak­ti­on“ die Rede. Ange­hö­ri­ge von SA, SS und Hit­ler­ju­gend und Sym­pa­thi­san­ten steck­ten Syn­ago­gen in Brand und plün­der­ten etwa 7000 Geschäf­te jüdi­scher Ein­zel­händ­ler. Fast 100 Men­schen wur­den ermor­det, Tau­sen­de jüdi­sche Män­ner in Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger ver­schleppt.
Nürn­ber­ger Geset­ze
Die „Nürn­ber­ger Geset­ze“ wur­den am 15. Sep­tem­ber 1935 auf dem Par­tei­tag der NSDAP in Nürn­berg beschlos­sen. Das „Reichs­bür­ger­ge­setz“ sprach nur dem „Reichs­bür­ger“ die vol­len poli­ti­schen Rech­te zu; er wur­de defi­niert als Staats­bür­ger „deut­schen oder art­ver­wand­ten Blu­tes“. Das „Gesetz zum Schut­ze des deut­schen Blu­tes und der deut­schen Ehre“ (kurz: „Blut­schutz­ge­setz“) ent­hielt den neu­en Straf­tat­be­stand „Ras­sen­schan­de“, der Ehe­schlie­ßun­gen und Geschlechts­ver­kehr zwi­schen Juden und „Deutsch­blü­ti­gen“ unter Stra­fe stell­te. Zwei Mona­te spä­ter erging die „Ers­te Ver­ord­nung zum Reichs­bür­ger­ge­setz“, in der aus­drück­lich fest­ge­legt wur­de, dass Juden kei­ne „Reichs­bür­ger“ sein kön­nen.